Tariftreue und Lokalbonus bei Auftragsvergaben
In zwei fast gleich lautenden Anträgen wandten sich die Gemeinde- und Stadträte der Linken an den Tübinger Gemeinderat und Kreistag:
13. November 2006
Antrag zur Tariftreue und Lokalbonus bei Auftragvergabe
Der Tübinger Gemeinderat möge beschließen :
1. Aufträge der Stadt, der städtischen Betriebe und GmbHs werden nur an Unternehmen vergeben, die erklären, dass sie und gegebenenfalls ihr Subunternehmen sich an die Tariflöhne halten.
2. Lokale Firmen können bei Vergaben trotz eines höheren Angebots bevorzugt werden, wenn damit ökologische (Anfahrtswege), soziale (gefährdete lokale Arbeitsplätze) und steuerliche Vorteile (Gewerbesteuer- und Grundsteuereinnahmen) für die Stadt und Region verbunden sind.
Begründung :
1. Tariftreue darf Bedingung für Vergabe öffentlicher Aufträge sein
Freitag 3. November 2006, 14:04 Uhr
Karlsruhe (AP) Die Vergabe öffentlicher Aufträge darf endgültig davon abhängig gemacht werden, dass Unternehmen Tariflöhne zahlen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidung die in Berlin geltende Tariftreue-Erklärung für rechtens erklärt. Nach dieser Regelung vom Juli 1999 vergibt Berlin einen Auftrag im Baugewerbe nur, wenn sich das Unternehmen zur Zahlung der ortsüblichen Tariflöhne verpflichtet. Damit sollte ein Unterbietungswettbewerb mit nicht tarifgebundenen Arbeitgebern eingedämmt werden.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
erklärte, die Verpflichtung zur Zahlung von Tariflöhnen verletze weder die Berufsfreiheit der Arbeitgeber noch ihr Recht auf Koalitionsfreiheit. Arbeitgeber würden durch das Vergabegesetz, das auch in anderen Bundesländern gilt, nicht zum Beitritt in einen Arbeitgeberverband gezwungen und müssten sich nicht generell den ausgehandelten Tarifverträgen unterwerfen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Tariflöhnen betreffe vielmehr nur den konkreten von der öffentlichen Hand vergebenen Auftrag.
Weiter heißt es in der Begründung, die Tariftreue-Regelung greife zwar in die Berufsfreiheit des Arbeitgebers ein, weil er in der Bezahlung seiner Beschäftigten bei öffentlichen Aufträgen nicht frei sei. Das Sozialstaatsprinzip verpflichte den Staat jedoch zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Um einem Verdrängungswettbewerb tarifgebundener Bauunternehmen und Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken, habe der Landesgesetzgeber deshalb das Gesetz schaffen dürfen. Angesichts des hohen Allgemeinwohlbelangs sei der Eingriff gerechtfertigt.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte die Tariftreue-Erklärung für verfassungswidrig gehalten und deshalb im Jahr 2000 dem Bundesverfassungsgericht die Berliner Regelung zur Prüfung vorgelegt. Der BGH muss nun mit den Vorgaben über die Ausgangsklage entscheiden.
Arbeitgeber könnten aber noch den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg anrufen und klären lassen, ob der die deutschen Tariftreueerklärungen gegen europarechtliche Vorschriften verstoßen.
(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvL 4/00)
2. Analog dazu rechtfertigen auch das vom Bundesverfassungsgericht angeführte „Sozialstaatsprinzip“ und der hohe „Algemeinwohlbelang“ einen Eingriff zu Gunsten lokaler Firmen und Arbeitsplätze.
13. November 2006
Antrag zur Tariftreue und Lokalbonus bei Auftragvergabe
Der Tübinger Gemeinderat möge beschließen :
1. Aufträge der Stadt, der städtischen Betriebe und GmbHs werden nur an Unternehmen vergeben, die erklären, dass sie und gegebenenfalls ihr Subunternehmen sich an die Tariflöhne halten.
2. Lokale Firmen können bei Vergaben trotz eines höheren Angebots bevorzugt werden, wenn damit ökologische (Anfahrtswege), soziale (gefährdete lokale Arbeitsplätze) und steuerliche Vorteile (Gewerbesteuer- und Grundsteuereinnahmen) für die Stadt und Region verbunden sind.
Begründung :
1. Tariftreue darf Bedingung für Vergabe öffentlicher Aufträge sein
Freitag 3. November 2006, 14:04 Uhr
Karlsruhe (AP) Die Vergabe öffentlicher Aufträge darf endgültig davon abhängig gemacht werden, dass Unternehmen Tariflöhne zahlen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidung die in Berlin geltende Tariftreue-Erklärung für rechtens erklärt. Nach dieser Regelung vom Juli 1999 vergibt Berlin einen Auftrag im Baugewerbe nur, wenn sich das Unternehmen zur Zahlung der ortsüblichen Tariflöhne verpflichtet. Damit sollte ein Unterbietungswettbewerb mit nicht tarifgebundenen Arbeitgebern eingedämmt werden.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
erklärte, die Verpflichtung zur Zahlung von Tariflöhnen verletze weder die Berufsfreiheit der Arbeitgeber noch ihr Recht auf Koalitionsfreiheit. Arbeitgeber würden durch das Vergabegesetz, das auch in anderen Bundesländern gilt, nicht zum Beitritt in einen Arbeitgeberverband gezwungen und müssten sich nicht generell den ausgehandelten Tarifverträgen unterwerfen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Tariflöhnen betreffe vielmehr nur den konkreten von der öffentlichen Hand vergebenen Auftrag.
Weiter heißt es in der Begründung, die Tariftreue-Regelung greife zwar in die Berufsfreiheit des Arbeitgebers ein, weil er in der Bezahlung seiner Beschäftigten bei öffentlichen Aufträgen nicht frei sei. Das Sozialstaatsprinzip verpflichte den Staat jedoch zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Um einem Verdrängungswettbewerb tarifgebundener Bauunternehmen und Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken, habe der Landesgesetzgeber deshalb das Gesetz schaffen dürfen. Angesichts des hohen Allgemeinwohlbelangs sei der Eingriff gerechtfertigt.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte die Tariftreue-Erklärung für verfassungswidrig gehalten und deshalb im Jahr 2000 dem Bundesverfassungsgericht die Berliner Regelung zur Prüfung vorgelegt. Der BGH muss nun mit den Vorgaben über die Ausgangsklage entscheiden.
Arbeitgeber könnten aber noch den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg anrufen und klären lassen, ob der die deutschen Tariftreueerklärungen gegen europarechtliche Vorschriften verstoßen.
(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvL 4/00)
2. Analog dazu rechtfertigen auch das vom Bundesverfassungsgericht angeführte „Sozialstaatsprinzip“ und der hohe „Algemeinwohlbelang“ einen Eingriff zu Gunsten lokaler Firmen und Arbeitsplätze.
Anton Brenner - 2006/11/13 18:25

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